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   BPatG, 03.03.2010 - 29 W (pat) 26/09   

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BPatG, 03.03.2010 - 29 W (pat) 26/09 (https://dejure.org/2010,31269)
BPatG, Entscheidung vom 03.03.2010 - 29 W (pat) 26/09 (https://dejure.org/2010,31269)
BPatG, Entscheidung vom 03. März 2010 - 29 W (pat) 26/09 (https://dejure.org/2010,31269)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "BioResin" - Freihaltungsbedürfnis

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "BioResin" - Freihaltungsbedürfnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 03.03.2010 - 29 W (pat) 26/09
    Mit diesem Schutzhindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass alle Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 Rdnr. 25 - Chiemsee; GRUR 2004, 680, 681 Rdnr. 35, 36 - BIOMILD).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 03.03.2010 - 29 W (pat) 26/09
    Mit diesem Schutzhindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass alle Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 Rdnr. 25 - Chiemsee; GRUR 2004, 680, 681 Rdnr. 35, 36 - BIOMILD).
  • BGH, 20.03.2003 - I ZR 60/01

    "AntiVir/AntiVirus"; Verwechselungsgefahr zweier Marken bei

    Auszug aus BPatG, 03.03.2010 - 29 W (pat) 26/09
    Die Zusammenziehung der adjektivischen Kurzform "Bio" mit dem Begriff "Resin" in dem angemeldeten Wortzeichen mit Binnengroßschreibung ist eine im Verkehr häufig anzutreffende werbeübliche Schriftzuggestaltung (BGH MarkenR 2003, 388, 390 - AntiVir/AntiVirus), so dass das Anmeldezeichen auch als sprachliche Neuschöpfung nicht so ungewöhnlich ist, dass sie in Bezug auf die genannten Waren einen über die bloße Summe ihrer beschreibenden Bestandteile hinausgehenden individualisierenden Herkunftshinweis darstellen kann (vgl. EuGH a. a. O. Rdnr. 37 - BIOMILD).
  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus BPatG, 03.03.2010 - 29 W (pat) 26/09
    Ferner erfordert das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht, dass die fraglichen Zeichen oder Angaben bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen der angemeldeten Art verwendet werden, vielmehr genügt, dass sie zu diesen Zwecken verwendet werden können (EuGH GRUR 2004, 146, 147 Rdnr. 32 - DOUBLEMINT; a. a. O. Rdnr. 38 - BIOMILD).
  • BPatG, 10.06.2009 - 29 W (pat) 3/06

    Markenbeschwerdeverfahren - "FREIZEIT Rätsel Woche (Wort-Bild-Marke)" - kein

    Auszug aus BPatG, 03.03.2010 - 29 W (pat) 26/09
    Es genügt nicht, - wie hier - ähnlich geartete Voreintragungen ohne eigene Auswertung und Gegenüberstellung nach den vorgenannten Kriterien schlicht aufzuzählen (BPatG GRUR 2009, 1173, 1175 - Freizeit-Rätsel-Woche).
  • BPatG, 10.01.2007 - 29 W (pat) 43/04
    Auszug aus BPatG, 03.03.2010 - 29 W (pat) 26/09
    Dies setzt aber voraus, dass sich die bisherige Amtspraxis als willkürlich herausstellt und nicht erkennen lässt, welche der vorangegangenen Entscheidungen rechtmäßig und welche rechtswidrig waren (BPatG 29 W (pat) 43/04 - juris Tz. 15 - print24).
  • BPatG, 04.08.2009 - 33 W (pat) 126/07
    Auszug aus BPatG, 03.03.2010 - 29 W (pat) 26/09
    Der Bestandteil "Bio" wird in der deutschen wie auch in der englischen Sprache umfangreich verwendet, um als Kurzform für "biological/biologisch" einerseits auf einen biologischen oder natürlichen Ursprung (Pons, Großwörterbuch, Englisch-Deutsch, 2002, S. 76; Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006 [CD-ROM]), auf Naturbelassenheit oder eine natürliche Herstellungsweise ohne Zusatz schädlicher Stoffe, andererseits auf eine natürliche, ökologische oder umweltfreundliche Wirkungsweise von Produkten hinzuweisen (BPatG 33 W (pat) 126/07 - BIOSTAR ).
  • BPatG, 17.08.2021 - 26 W (pat) 563/19
    cc) In der Gesamtheit hat der angesprochene Verkehr das Wortzeichen " biovinyl " daher schon zum Anmeldezeitpunkt, dem 26. März 2018, im Sinne von "biologisches, ökologisches, natürliches PVC" oder "PVC mit biologischen, ökologischen, natürlichen Komponenten" verstanden (vgl. BPatG 29 W (pat) 26/09 - BioResin).

    Da das Anmeldezeichen sprachüblich aus einer Vorsilbe und einem Substantiv besteht, die einen sinnvollen Gesamtbegriff bilden (vgl. BPatG 29 W (pat) 26/09 - BioResin; 30 W (pat) 501/17 - BioSol), der sich in vergleichbare deutsche Wortverbindungen wie "Biobeständigkeit, Biofilm, Biomasse, Biostoff-Verordnung, Biozide, Biofarben, Biolacke" einreiht, fehlt es an einer ungewöhnlichen Änderung, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH GRUR 2004, 674 Rdnr. 98 - 100 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 Rdnr. 39 - 41 - BIOMILD; BGH GRUR 2009, 949 Rdnr. 13 - My World).

  • BPatG, 14.12.2022 - 25 W (pat) 58/21
    "Bio" ist ein Synonym für "ökologisch" und stellt damit eine Verbindung zur Ökologie oder zur Umwelt her (vgl. BPatG 30 W (pat) 501/17 - BioSol; 26 W (pat) 563/19 - biovinyl; 29 W (pat) 26/09 - BioResin).

    Abgesehen davon stehen den angeführten Voreintragungen eine ganze Reihe von Zurückweisungen des Deutschen Patent- und Markenamts (vgl. Aktenzeichen 30 2014 030 681.6 - APO-Creatin; 30 2014 005 686.0 - Bio-Fresh; 30 2010 002 666.9 - klassisch bio), aber auch des Bundespatentgerichts (vgl. BPatG 30 W (pat) 501/17 - BioSol; 26 W (pat) 563/19 - biovinyl; 29 W (pat) 26/09 - BioResin; 25 W (pat) 527/19 - ApoTune; 30 W (pat) 539/16 - apo-grün) gegenüber, so dass nicht geltend gemacht werden kann, die vorliegende Beurteilung widerspreche einer gefestigten Spruchpraxis.

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